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   OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82   

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https://dejure.org/1982,20430
OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,20430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.09.1982 - 3 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,20430)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. September 1982 - 3 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,20430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1983, 319
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 79/79

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. September 1979 (NJW 1980, 291) ausgesprochen, daß die Unterschrift des Rechtsanwalts nicht dadurch ersetzt werden kann, daß der Rechtsanwalt den nicht unterzeichneten Schriftsatz persönlich in den Gerichtseinlauf bringt, insoweit gegen die weniger strenge Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1977, 1246).

    Demzufolge werden auch von den Vertretern der formstrengen Auffassung Ausnahmen von der Notwendigkeit eigenhändiger Unterschrift gemacht, wenn dieser Zweck in anderer Weise sichergestellt ist, etwa durch Beifügung einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift (BGH NJW 1980, 291).

    Entscheidend ist, daß bereits zu dem Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel an der Urheberschaft mehr besteht, so daß die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist (BGH NJW 1980, 291, 292).

  • OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82
    Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist, was die Bedeutung und die hieraus abzuleitenden Anforderungen an die Formstrenge (vgl. OLG München NJW 1979, 2570) betrifft, mit einer fristwahrenden und den Eintritt der Rechtskraft hindernden Berufungsschrift nicht zu vergleichen.

    Hierzu macht es keinen qualitativen Unterschied, wenn er - wie protokolliert - den eindeutig zu identifizierenden Schriftsatz überreichte, auch wenn der Schriftsatz selbst nicht ausdrücklich als Anlage zum Protokoll gekennzeichnet worden war (§ 160 Abs. 5 ZPO), denn selbst für die besonders formbedürftigen Rechtsmittelschriften ist die Notwendigkeit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwalts kein Selbstzweck; sie soll lediglich sicherstellen, daß der hierzu befugte postulationsfähige Rechtsanwalt eindeutig als Urheber festgestellt werden kann (vgl. OLG München NJW 1979, 2570).

    Daß sich der Antrag als bestimmte prozessuale Erklärung, und nicht etwa nur als formloser Entwurf darstellt (vgl. OLG München NJW 1979, 2570), ist nach der Sachlage eindeutig.

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82
    Da der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht war, steht die Tatsache, daß inzwischen das Verfahren beendet ist, einer rückwirkenden Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1982, 58, 59 = BGHF 2, 809).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1976 - 5 U 207/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.1982 - 3 WF 152/82
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. September 1979 (NJW 1980, 291) ausgesprochen, daß die Unterschrift des Rechtsanwalts nicht dadurch ersetzt werden kann, daß der Rechtsanwalt den nicht unterzeichneten Schriftsatz persönlich in den Gerichtseinlauf bringt, insoweit gegen die weniger strenge Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1977, 1246).
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